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Art. 4 · Grundsätze

BZO Obfelden · S. 4 · Original-PDF

1Die Kernzone K1/36 umfasst schutzwürdige Ortsteile von Bickwil, Unterlunnern und Wolsen mit zusammenhängender schutzwürdiger Bausubstanz, die in ihrer Eigenart zu erhalten sind.

2Die Kernzone K2/36 umfasst schutzwürdige Ortsteile von Bickwil, Chilenfeld, Unter- und Oberlunnern, Toussen und Wolsen, deren Eigenarten zu berücksichtigen sind.

3(6) Die Kernzone K3/36 umfasst den schutzwürdigen Ortsteil Toussen, der in seiner Eigenart zu ergänzen und zu einem Ortszentrum zu verdichten ist. Ausser dem Wohnen dient sie der Ansiedlung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Verwaltungen sowie mässig störenden Gewerbebetrieben.

Art. 5 (4) Um- und Ersatzbau

1Die bestehenden Gebäude dürfen unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundriss, kubische Form und Fassadengestaltung) erneuert, umgebaut oder ersetzt werden. Verbesserungen und geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse, im Interesse der Wohnhygiene oder des Ortsbildschutzes liegt.

2In den Kernzonen K2/36 und K3/36 (6) sind Erweiterungsbauten Anbauten an bestehende Gebäude im Rahmen der Bestimmungen für Neubauten gestattet, wenn diese sich gut ins Ortsbild einfügen und das Erscheinungsbild des Gebäudes (Hauptgebäudes) nicht nachteilig beeinflusst wird. (3)

3Über die Kernzonenvorschriften hinausgehende Einschränkungen bei unter Schutz gestellten Gebäuden bleiben vorbehalten. (3)

4 Gemeinde Obfelden Bau- und Zonenordnung BZO Art. 6 (4) Grundmasse für

Neubauten

1 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse K1/36 und K2/36 K3/36 (6)

a)Vollgeschosse max. 2 3

b)anrechenbare Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl max. 2 1

c)anrechenbaresUntergeschoss max. 1 1

d)Fassadenhöhe max. 7.5 m 10.5 m

e)Grundabstände

–grosser Grundabstand mind. 8.0 m 8.0 m

–kleiner Grundabstand mind. 4.0 m 4.0 m

f)Überbauungsziffer (2)

–Gebäude (Hauptgebäude) max. 36 % (6) 36 %

–Klein- und Anbauten max. 10 % 10 %

–pro Grundstück 1 Gartenhaus oder 1 Schopf gemäss § 18 Abs. 1 BBV II + +

–verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installation, soweit sie dem Energiesparen dienen (zusätzlich) (6) +7 % +7 %

- verglaste Balkone, Veranden

und andere Vorbauten ohne

heiztechnische Installation, so-

weit sie dem Energiesparen

dienen (zusätzlich) (6)

2Für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude gilt die Beschränkung des grossen Grundabstands nicht, es genügt allseitig der kleine Grundabstand.

3In der Kernzone K3 wird die Überbauungsziffer um maximal 5 % erhöht, sofern mindestens ¼ der erstellten massgeblichen Geschossfläche gemäss Art. 41.3 dauernd gewerblich genutzt wird. (6)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.