Art. 19.1 · 19.1. Vorplätze
BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 28 · Original-PDF
Die Vorplätze inklusive der Vorgärten sind ansprechend zu gestalten. Sie sind von Hochbauten aller Art freizuhalten.
Niveauveränderungen und Belagserneuerungen sind mit der Gemeinde abzusprechen.
Einfriedungen dürfen die Höhe von 0.90 m ab fertigem Niveau nicht überschreiten. Sie sind in herkömmlicher Art auszuführen (Eisenstäbe, Staketen, Sockelmauer). Einfriedungsmauern sind nicht gestattet.
Der Gemeinderat hat ein Mitspracherecht hinsichtlich der Gestaltung der Vorplätze. Kommentar: Die Vorplätze umfassen das durch Gärten, Abstellplätze und Fussgängerbereiche belegte Areal zwischen den Hausfronten und der Strasse. Sie bilden einen wichtigen Bestandteil des Strassenraumes. Aufgrund dieser grossen Bedeutung enthalten die Zonenbestimmungen entsprechende Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften. Siehe auch „Empfehlungen“ im Anhang.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.