Art. 52 · Gebühren
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 34 · Original-PDF
In der Regel wird die Spruchgebühr aufgrund der mutmasslichen Baukosten wie folgt berechnet:
2.0 ‰ der Baukosten bis Fr. 2'000'000.00
plus 0.5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 2'000'000.00
mindestens jedoch Fr. 200.00 im ordentlichen und mindestens Fr. 100.00 im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (§ 198 PBG) sowie für Planänderungen (§ 202 PBG).
30 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022
Bei offensichtlich falscher Angabe der mutmasslichen Baukosten durch den Bauherrn werden die Spruchgebühren auf Kosten der Bauherrschaft durch einen Gutachter ermittelt und vom Gemeinderat festgesetzt. Der Gemeinderat kann eine Bauabrechnung verlangen. Die Nachforderung der Spruchgebühr bleibt vorbehalten.
2Weiter werden von den Gesuchstellenden für sämtliche administrative und technischen Abklärungen, Aufwendungen, Bewilligungen und Kontrollen in den Verfahren nach diesem Reglement kostendeckende Gebühren erhoben. Diese werden nach Zeitaufwand berechnet.
3Für die Prüfung von Gestaltungs-, Bebauungs- und Erschliessungsplänen, Vorabklärungen usw. erhebt der Gemeinderat eine angemessene Spruchgebühr sowie eine Gebühr nach Zeitaufwand. Zusätzlich zu vergüten sind die Nebenkosten (Publikationen, Beizug externe Fachleute usw.).
4Für zurückgewiesene oder zurückgezogene Baueingaben wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
5Die Nachführung der Grundbuch-Vermessung erfolgt gemäss kant. Geoinformationsverordnung vom 13. Februar 2004 (SRL 29a).
6Zur Sicherstellung der Gebühren können angemessene Kostenvorschüsse verlangt werden.
7Die Gebühren können der unterliegenden Partei belastet werden (§ 212 PBG).
1Es gelten die Strafbestimmungen gemäss § 213 PBG.
2Bezüglich Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz gelten folgende Bestimmungen:
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.