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Art. 51 · Auflagen

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 34 · Original-PDF

1Der Gemeinderat erhebt von den Gesuchstellenden für den Erlass von Entscheiden im Bauwesen eine Spruchgebühr. Die Höhe bewegt sich im Rahmen von § 3 Ziff. 2 der kant. Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 16. Dezember 2003.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.