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Art. 53 · Strafbestimmungen

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 35 · Original-PDF

Strafbestimmungen über den Natur- und Landschaftsschutz - Wer vorsätzlich und ohne Bewilligung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Abs. 1 NLG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 100'000 Franken bestraft. In leichten Fällen, oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis zu 40'000 Franken. - Wer die Vorschriften in den Artikeln 19 Abs. 2 und 3 sowie 23 Abs. 1- 4 dieses Bau- und Zonenreglementes verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 lit. b NLG mit Busse bis zu 20'000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5'000 Franken bestraft.

31 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022 I. Schlussbestimmungen Hinweis auf PBG §§ 215-221 Änderung bisherigen Rechts §§ 222-223 Aufhebung bisherigen Rechts §§ 224-227 Übergangsbestimmungen Hinweis auf PBG §§ 215-221 Änderung bisherigen Rechts

§§ 222-223 Aufhebung bisherigen Rechts

§§ 224-227 Übergangsbestimmungen

Die bei Inkrafttreten dieser Bau- und Zonenvorschriften noch nicht bewilligten Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Rechtsmittel sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.