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Art. 42 · Geschosszahl

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 11 · Original-PDF

1 Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend.

2 Als Vollgeschoss zählt jedes Geschoss, das zu mehr als der Hälfte seines Volumens aus dem gewachsenen Terrain ragt. Das Dachgeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn der Kniestock, gemessen von Oberkant rohem Boden bis Oberkant Pfette, das Mass von 1,0 m übersteigt.

Abstände

a)Grenzabstand Begriff, Messweise und Mass

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.