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Art. 9 · Dachaufbauten, -fenster, -einschnitte und Energiegewinnungsanlagen

BZO Niederglatt · S. 7 · Original-PDF

1Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss als Giebellukarnen oder kleine Schleppgauben (geschlossen oder offen) zulässig. Sie haben in Erscheinung und Grösse dem Dach zu entsprechen.

2Sie haben sich in Form, Material und Farbe gut in die Dachfläche einzufügen.

3Für Dachaufbauten ist dasselbe Bedachungsmaterial zu verwenden wie für das Hauptdach.

4Dachflächenfenster sind bis zu einer Grösse von max. 0.6 m2 Glasfläche zulässig. Sie haben sich in Material und Farbe unauffällig in die Dachfläche einzupassen.

5Auf beiden Dachflächen eines Schrägdaches sind gleiche Arten von Dachaufbauten oder Dachfenstern die Regel. 5b Schmale, horizontale Dachflächen-Lichtbänder oder Glasziegel sind zulässig, wenn sie sich gut in das Dach und den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen.

6Das Dach von Schleppgauben darf höchstens bis 1 m unter die Firstlinie reichen. 7 aufgehoben, neu in Absatz 1 geregelt

8Die Trauflinie des Hauptdaches darf durch Dachaufbauten nicht unterbrochen werden.

9Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

10Solaranlagen sind nach Massgabe des übergeordneten Rechts zulässig.

7/21 Bau- und Zonenordnung

R1.06-01

11Bei vollflächigen Energiegewinnungsanlagen können bei sorgfältiger Einordnung einzelne Module unabhängig von der Grösse auch als Dachflächenfenster ausgebildet sein. Diese sind im Einzelfall bezüglich ihrer Proportionen und Gestaltung sowie allfälligen Beschattungselementen zu beurteilen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.