Art. 8 · Dachform, Dacheindeckung
BZO Niederglatt · S. 6 · Original-PDF
1Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbarten Altbauten in Einklang stehen.
2Die Hauptfirstrichtung auf Neubauten ist so zu wählen, dass eine optimale Einfügung der Bauten in den Altbestand erreicht wird. Bei Solardächern können Erleichterungen zur besseren Ausrichtung der Dächer zugelassen werden.
6/21 Bau- und Zonenordnung
R1.06-01
3Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40 bis 50° alter Teilung zulässig. Im unteren Teil des Daches sind konstruktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung (Aufschieblinge) gestattet.
4Für Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV sind auch andere Dachformen zulässig.
5Die Dächer sind mit Tonziegeln ortsüblicher Form und Farbe einzudecken. Vorbehalten bleibt Art. 9 Abs. 10 BZO.
6Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. Die Dachvorsprünge sind in angemessener Grösse und entsprechend den Proportionen des Gebäudes vorzusehen. Trauf- und Ortgesimse sind nach der herkömmlichen Bauweise schlank zu gestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.