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Art. 11 · Reklameanlagen
BZO Niederglatt · S. 8 · Original-PDF
1Reklameanlagen sind unaufdringlich zu gestalten und im Erdgeschoss anzubringen.
2Neue freistehende Reklamen, Fremd- und Leuchtreklamen sind nicht zulässig; bestehende dürfen nicht ersetzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.