Art. 54 · Gewerbe
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 27 · Original-PDF
1Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte (Dienstleistungen), die Gewerbe keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe gemäss Abs. 1 mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitsoder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.