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Art. 53b

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 32 · Original-PDF

G02

1Die Zone mit Planungspflicht «Krone Muri» bezweckt die Erhaltung der geschützten Bauten Nr. 39 und 43 bei gleichzeitiger Ordnung der Neubaumöglichkeiten auf dem angrenzenden Terrain unter Schonung der natürlichen Waldränder.

2Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der im Zonenplan eingetragenen Bauzonen. Das zulässige Nutzungsmass beträgt als Planungswert gemäss Art. 92 BauG für die Bereiche «Wohnzone, 2 Vollgeschosse (W2)» und «Wohn- und Gewerbezone, 3 Vollgeschosse» (WG3) maximal 5’700 m2 GFo. G13

3Entlang der Thunstrasse muss besonders sorgfältig mit der historischen Bausubstanz umgegangen werden. Insbesondere haben die Bauvolumen in der WG3 und die Arealerschliessungen die Quartiermassstäblichkeit zu wahren. Die dominante Stellung der Krone (Gebäude Nr. 43) darf nicht beeinträchtigt werden. Die Hangbebauung vor dem Wald ist in verdichteter Bauweise und sorgfältig so gegliedert auszuführen, dass mindestens ein Durchblick von und zum Wald gewährleistet wird. Durchblick von und zum Wald gewährleistet wird.

4Im Bereich der Wohnzone, 2 Vollgeschosse (W2), gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV) und in den Bereichen der Erhaltungszone (E) und der Wohn- und Gewerbezone, 3 Vollgeschosse (WG3), diejenigen der Empfindlichkeitsstufe III.

G02 Fassung vom 19. April 1998 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 32

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.