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Art. 49 · Energie (Wärmebedarf)

BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 43 · Original-PDF

1Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung.

2Dort, wo die kantonale Energiegesetzgebung zusätzliche Vorschriften der Gemeinde nicht ausschliesst, müssen Neubauten so erstellt und ausgerüstet werden, dass höchstens 50% des nach den kantonalen Energievorschriften zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.

3Dort, wo die kantonale Energiegesetzgebung zusätzliche Vorschriften der Gemeinde nicht ausschliesst, bleiben Vorschriften in Überbauungsordnungen und in Zonen mit Planungspflicht vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.