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Art. 48 · Energie (Allgemeine Bestimmungen)

BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 43 · Original-PDF

1Bei Bau, Betrieb und Rückbau der Gebäude ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.

2Die Gestaltung von Gebäuden hat der passiven Energienutzung durch Sonneneinstrahlung sowie der Möglichkeit zur Nutzung von Solarenergie Rechnung zu tragen (Dachgestaltung, Fensteranordnung und -grösse, Wintergarten, etc.).

3Bei Ersatz bestehender Erzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser ist der Einsatz erneuerbarer Energien zu prüfen.

4Wenn die kantonale Energiegesetzgebung zusätzliche Vorschriften der Gemeinde nicht ausschliesst ist, wenn mehr als sechs Wohnungen oder mehrere Gewerbegebäude gleichzeitig erstellt werden, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein dem Bauvorhaben angemessenes Energiekonzept zu erstellen.

5Bei der Wärmenutzung des Grundwassers sind zentrale Grundwasserentnahme- und –rückgabebrunnen zu bevorzugen.

6Zusätzliche Vorschriften in Überbauungsordnungen und in Zonen mit Planungspflicht bleiben vorbehalten.

7Der Richtplan Energie ist für Planungen und die Erteilung von Baubewilligungen wegleitend.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.