Art. 3
BZO Maur · S. 5 · Original-PDF
1Die Kernzone bezweckt, die historischen Ortskerne in ihrer ortsbaulichen Ausprägung zu bewahren und qualitätsvoll und zeitgemäss zu ergänzen. Sie soll ortsbildgerechte Um- und Neubauten gewährleisten. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten respektive bei Neubauvorhaben zeitgemäss zu adaptieren. Zweck und Anforderungen
2Die Kernzone Weiler (KW) bezweckt die Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Kleinsiedlungen. Die heutige Erscheinung und Identität sind beizubehalten. Sie soll ortsbildgerechte Umbauten und eine schonungsvolle Umgebungsgestaltung mit Bezug zur Landschaft gewährleisten.
Art. 3 Abs. 2 von Inkraftsetzung ausgenommen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.