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Art. 2

BZO Maur · S. 4 · Original-PDF

1Für die Abgrenzungen der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan im Massstab 1:5'000 massgebend. Massgebende Pläne Die Kernzonenpläne für die Kernzonen Weiler sind von Inkraftsetzung ausgenommen.

2Für die Kernzonen und die Kernzonen Weiler gelten die Kernzonenpläne im Massstab 1:1'000.

3Für die Waldabstandslinien gelten die Waldabstandslinienpläne in den Massstäben 1:500 bzw. 1:1'000.

4Kernzonen- und Waldabstandslinienpläne gehen, soweit sie Anordnungen und Abgrenzungen betreffen, dem allgemeinen Zonenplan vor.

5Die rechtsverbindlichen Pläne sowie die Inventare des Natur- und Heimatschutzes mit der dazugehörenden Verordnung liegen bei der Baubehörde auf. 4/17

6Für den genauen Verlauf der Festlegungen gilt der entsprechende Datensatz im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). II. Zonenvorschriften A. Kernzone und Kernzone Weiler

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.