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Art. 4

BZO Maur · S. 5 · Original-PDF

1An sämtliche Bauvorhaben werden erhöhte gestalterische Anforderungen gestellt.

2Bauten und Anlagen haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung und Materialwahl sowie in der Fassaden-, Farb- und Dachgestaltung gut in das Ortsbild einzufügen. Gestaltungsanforderungen

3Die Gestaltung von Ersatzbauen von ortsbildprägenden Bauten (rote Gebäude) muss über eine ortsbauliche Analyse hergeleitet werden und eine für das Ortsbild zumindest gleichwertige Lösung ergeben.

4Um zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben in das Ortsbild passt, holt die Gemeinde in der Regel ein Gutachten einer qualifizierten und neutralen Fachperson ein. Sie kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude verlangen.

5Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen sowie die Vorgaben des übergeordneten Rechts, namentlich die Gewässerschutzgesetzgebung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.