Art. 58 · Ersatzpflanzung
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 23 · Original-PDF
Ersatzpflanzung
2Ist ein Ersatz auf dem gleichen Grundstück nicht möglich, kann der Ersatz auf einem anderen Grundstück im Umkreis von 100 m bewilligt werden, wenn die öffentlichen Interessen damit nicht geschmälert werden.
3Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, legt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der räumlichen und siedlungsökologischen Bedeutung die Ersatzabgabe BZR Malters | 23 pro Baum fest. Die Höhe der Abgabe orientiert sich an den Kosten für die Erstellung und Pflanzung eines ebenbürtigen Ersatzes und wird zweckgebunden eingesetzt.
1Die Hecken und Ufergehölze sind gemäss der kantonalen Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen geschützt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.