Art. 57 · Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 23 · Original-PDF
2Gefährden bauliche Massnahmen einen erhaltenswerten Baum, so sind in Absprache mit der zuständigen Behörde Schutzvorkehrungen vorzunehmen.
3Eine Baumfällbewilligung kann erteilt werden, wenn:
–die Voraussetzungen gem. Art. 56 Abs. 5 erfüllt sind,
–bei Baumreihen oder -gruppen die räumliche Wirkung der Einheit durch die Entfernung eines Einzelobjekts nicht geschmälert wird,
–ein gleichwertiger Ersatz mittels Ersatzpflanzung sichergestellt werden kann,
–für nicht im Zonenplan dargestellte Bäume nur ein geringes oder kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung besteht.
1Ersatzpflanzungen sind so anzulegen, dass sie räumlich und qualitativ mittelfristig eine gleichwertige Funktion übernehmen können. Die Ersatzpflanzung erhält den selben Schutzstatus.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.