Art. 39 · Weilerzone (W)
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 16 · Original-PDF
2Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie für Wohnen, höchstens mässig störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe und Anlagen für den öffentlichen Verkehr.
3Erweiterungen und Änderungen bestehender Bauten sind nur zulässig, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung der bestehenden Gebäude stehen und wenn sie volumenmässig von untergeordneter Bedeutung sind. Neubauten sind nur für die Land- und Forstwirtschaft zulässig.
4Die Umnutzung bestehender Gebäude ist zulässig, wenn sie
–zur Erhaltung der bestehenden Bausubstanz und des Weilerbildes beiträgt und
–für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt werden. Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben.
5Alle baulichen Massnahmen müssen sich ins Weilerbild einfügen. Dies gilt insbesondere bezüglich der:
–Stellung der Baute,
–kubischen Erscheinung,
–Dach- und Fassadengestaltung,
–Material- und Farbwahl,
–Umgebungsgestaltung.
6Bei wesentlichen baulichen Veränderungen im Weiler Blatten ist die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen.
7Lärmempfindlichkeitsstufe: III
1Die Deponiezone «Im Spitz - Buggenringen» (Teilflächen der Grundstücke Nr. 505, 1275, 898 und 895) dient der Errichtung und dem Betrieb einer Deponie des Typs A gemäss Artikel 35 der Abfallverordnung (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, VVEA). Bis zum Abschluss der Deponie sind Bauten und Anlagen für artverwandte Tätigkeiten wie die Aufbereitung von zugeführtem unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.