Art. 31 · Grünzone B (GrB)
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 14 · Original-PDF
2Zulässig sind folgende Nutzungen: Landwirtschaft, Gartenbau, Erholungsnutzung, Spielflächen, Parkanlagen.
3Die Flächen sind weitgehend als Grünfläche mit natürlichem Bodenaufbau zu erhalten und nach Möglichkeit mit strukturierenden und schattenspendenden, standortgerechten Gehölzen auszustatten. Der Mindestanteil an ökologisch wertvollen Flächen beträgt 25 %. Befestigte Flächen sind wasserdurchlässig auszugestalten. Der Übergang zwischen Grünzone und bebaubarem Bereich ist möglichst natürlich zu gestalten.
4Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Nutzungszweck dienen. Bauten sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Der Gemeinderat kann in begründeten Ausnahmefällen kleinflächige Verkehrsanlagen bewilligen.
5Lärmempfindlichkeitsstufe: III
1Die Grünzone Freiraum dient der Freihaltung von Naturflächen oder von Flächen für die Spiel- und Freizeitnutzung innerhalb des Baugebietes. Sie überlagert andere Zonen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.