Art. 11.8 · Spiel- und Ruheflächen, Freizeit- und Pflanzgärten
BZO Männedorf · S. 49 · Original-PDF
11.8 Spiel- und Ruheflächen, Freizeit- und Pflanzgärten Bei Mehrfamilienhäusern von vier und mehr Wohnungen sind an geeigneter Lage Spiel- und Ruheflächen oder Freizeit- und Pflanzgärten vorzusehen. Ihre Fläche beträgt mindestens 10 % der Gesamtnutzfläche für Wohnen in Dach-, Voll- und Untergeschossen. Seite 49 Hochbau Zu Ziffer 11.9 − Kehrichtbeseitigung § 249 PBG
§ 38 BBV I Zu Ziffer 12.1 Mit der Arealüberbauung wird für eine grössere Baufläche eine bessere bauliche Lösung als bei der Einzelbauweise angestrebt. Der grösseren Gestaltungsfreiheit stehen erhöhte Anforderungen an die Überbauung gegenüber. Gegenüber den angrenzenden Liegenschaften gelten die Vorschriften der Einzelbauweise.
− Zulässigkeit und Mindestarealfläche §§ 69, 70 PBG − Begriff und Messweise der Arealfläche §§ 6–8 ABV − Anforderungen an Bauten und Umgebung § 71 PBG − Genehmigung Baudirektion § 74 PBG − Kantonalrechtliche Vorschriften: • Grenzabstand 3.5 m § 270 PBG • Gebäudeabstand 7.0 m § 271 PBG Seite 50 Hochbau 11.8 248, 257
3ABV Strassenabstand → Abstände
T Terrainveränderungen 3.11.3/11.5 293, 309
5ABV Terrassenhäuser
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.