Art. 22 · Das Dachgeschoss muss gut ablesbar sein und darf von keiner Seite
BZO Küsnacht · S. 21 · Original-PDF
1 Das Dachgeschoss muss gut ablesbar sein und darf von keiner Seite als zusätzliches Vollgeschoss in Erscheinung treten. DACHGESTALTUNG, DACHFORM 2 Wird die maximal zulässige Gebäudehöhe unterschritten, so liegt das Dachprofil innerhalb der Ebene, die an der fiktiven Linie der effektiven Gebäudehöhe, zuzüglich 0,9 m «Kniestock», angelegt wird. Diese fiktive Linie muss die zulässige Gebäudehöhe einhalten. 3 Dachaufbauten haben bei Flachdachbauten talseits gegenüber der angenommenen Giebelfassade folgende Abstände einzuhalten: Bei Fassadenlängen kleiner als 9,0 m mindestens einen Drittel der Fassadenlänge, bei Fassadenlängen grösser als 9,0 m mindestens 3,0 m. 4 In den Wohnzonen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte nur im ersten Dachgeschoss gestattet. Dacheinschnitte sind gestattet, wenn sie nur geringfügig in Erscheinung treten und wenn die Wohn qualität dadurch verbessert wird. Die Gesamtlänge von Dachein schnitten und Dachaufbauten darf höchstens einen Drittel der be treffenden Fassadenlänge betragen. 5 Bei Attikageschossen sind Brüstungen bis max. 1,0 m Höhe von den längenbeschränkten Dachaufbauten gemäss § 292 PBG ausgenom men, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten. 6 Auf Dachgeschossen mit Flachdächern sind lediglich kleinere, technisch unumgängliche Aufbauten zulässig. 7 Dachflächenfenster sind in allen Wohnzonen erlaubt. 8 In der Wohnzone W2/1.15 im Zelgli sind für Hauptgebäude nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von mindestens 20° alter Teilung (Kreis entspricht 360°) zulässig. 17
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.