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Art. 22 · Das Dachgeschoss muss gut ablesbar sein und darf von keiner Seite

BZO Küsnacht · S. 21 · Original-PDF

1 Das Dachgeschoss muss gut ablesbar sein und darf von keiner Seite als zusätzliches Vollgeschoss in Erscheinung treten. DACHGESTALTUNG, DACHFORM 2 Wird die maximal zulässige Gebäudehöhe unterschritten, so liegt das Dachprofil innerhalb der Ebene, die an der fiktiven Linie der effektiven Gebäudehöhe, zuzüglich 0,9 m «Kniestock», angelegt wird. Diese fiktive Linie muss die zulässige Gebäudehöhe einhalten. 3 Dachaufbauten haben bei Flachdachbauten talseits gegenüber der angenommenen Giebelfassade folgende Abstände einzuhalten: Bei Fassadenlängen kleiner als 9,0 m mindestens einen Drittel der Fassadenlänge, bei Fassadenlängen grösser als 9,0 m mindestens 3,0 m. 4 In den Wohnzonen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte nur im ersten Dachgeschoss gestattet. Dacheinschnitte sind gestattet, wenn sie nur geringfügig in Erscheinung treten und wenn die Wohn­ qualität dadurch verbessert wird. Die Gesamtlänge von Dachein­ schnitten und Dachaufbauten darf höchstens einen Drittel der be­ treffenden Fassadenlänge betragen. 5 Bei Attikageschossen sind Brüstungen bis max. 1,0 m Höhe von den längenbeschränkten Dachaufbauten gemäss § 292 PBG ausgenom­ men, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten. 6 Auf Dachgeschossen mit Flachdächern sind lediglich kleinere, technisch unumgängliche Aufbauten zulässig. 7 Dachflächenfenster sind in allen Wohnzonen erlaubt. 8 In der Wohnzone W2/1.15 im Zelgli sind für Hauptgebäude nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von mindestens 20° alter Teilung (Kreis entspricht 360°) zulässig. 17

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.