← BZO Küsnacht · Inhaltsverzeichnis

Art. 19a · Die Sonderbauvorschriften für die zweigeschossigen Zonen

BZO Küsnacht · S. 19 · Original-PDF

1 Die Sonderbauvorschriften für die zweigeschossigen Zonen bezwecken die Erleichterung einer optimalen Nutzung von bestehenden Bauten. SONDERBAUVORSCHRIFTEN FÜR DIE ZWEIGESCHOSSIGEN WOHNZONEN 2 Als bestehende Bauten gelten solche, welche vor dem 6. Juni 2003 bewilligt worden sind. 3 Um den Fortbestand bestehender Bauten zu erleichtern, dürfen bestehende Bauten in ihren äusseren Abmessungen geringfügig verändert oder vergrössert sowie um- und ausgebaut werden, soweit die geltende Baumassenziffer nicht überschritten wird. Dabei dürfen alle Geschosse innerhalb des bestehenden Bauvolu­ mens für Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecke genutzt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.