Art. 19b · Unter dem Aspekt der Siedlungserneuerung haben die Sonderbauvorschriften für …
BZO Küsnacht · S. 19 · Original-PDF
1 Unter dem Aspekt der Siedlungserneuerung haben die Sonderbauvorschriften für die dreigeschossigen Zonen zum Zweck, die quartierbildverträgliche Verdichtung unternutzter Grundstücke zu erleichtern. SONDERBAUVORSCHRIFTEN FÜR DIE DREIGESCHOSSIGEN WOHNZONEN 2 In Abweichung zu Art. 19 Abs. 1 darf anstelle eines Dachgeschosses ein Vollgeschoss erstellt werden. Die zulässige Gebäudehöhe/ Gesamthöhe beträgt dabei max. 13,5 m. Abgrabungen untergeordneter Natur sind erlaubt, sofern das Mass der zulässigen Gebäudehöhe auch ab dem gestalteten Terrain eingehalten wird. 3 Die nicht beanspruchte Baumasse für besondere Gebäude darf der Baumasse für Hauptbauten angerechnet werden. 4 Es ist kein Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 21a Abs. 1 sowie kein Mehrhöhenzuschlag zu berücksichtigen. 5 Im Rahmen des gemeinnützigen Wohnungsbaus darf die zonengemässe Baumassenziffer zusätzlich um einen Zehntel erhöht und eine maximale Gebäudelänge von 40,0 m realisiert werden, wenn ein Anteil von mindestens einem Viertel preisgünstige Familienwoh nungen im Sinne von § 49a Abs. 3 PBG erstellt und die Vermietung dauerhaft gesichert wird. Der Gemeinderat erlässt dazu ein Ausfüh rungsreglement. 15 6 Wird von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, sind: Die qualitativen Anforderungen von § 71 PBG zu erfüllen. Insbesondere haben sich die Bauten, Anlagen sowie der Umschwung besonders rücksichtsvoll in die Quartierstrukturen einzuordnen, so dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Dies gilt auch für Materialien und Farben. Neubauten in energiesparender Bauweise, z.B. nach Minergiestandard, zu erstellen. 7 Die Gewährung der Erleichterungen gemäss diesen Sonderbauvor schriften setzt ein zustimmendes unabhängiges Fachgutachten voraus. Die Kosten für das Fachgutachten gehen zulasten der Bauherrschaft. 8 Diese Sonderbauvorschriften sind nicht anwendbar für bestehende Arealüberbauungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.