Art. 10a · Sonderbauvorschriften für die Kernzone K2 Itschnach
BZO Küsnacht · S. 12 · Original-PDF
1 Der Zweck der Sonderbauvorschriften innerhalb der Kernzone K2 in
Itschnach ist, die planungsrechtlichen Grundlagen für einen Quartier-
laden zur Versorgung der Quartierbewohner mit Gütern des täglichen
Bedarfs zu schaffen. SONDERBAUVORSCHRIFTEN FÜR DIE KERNZONE K2 ITSCHNACH 2 Die Sonderbauvorschriften erlauben, den bestehenden Quartierladen
auf Kat.-Nr. 12982, Ecke Sonnenrain / Zumikerstrasse, zu erhalten bzw.
einen allfälligen Neubau zu ermöglichen. 3 Neubauten müssen den Gestaltungsanforderungen nach Art. 5 und 17
entsprechen und eine gute Dachgestaltung aufweisen. Davon ausge-
nommen ist das bestehende Gebäude. 8 4 Die Gebäudelänge darf höchstens 44,0 m und die Gebäudebreite
höchstens 22,0 m betragen. 5 Der Gebäudeabstand beträgt mindestens 7,0 m. Der Mehrlängenzuschlag
gemäss Art. 11 wird nicht angewendet. 6 Der zulässige Baubereich ist aus dem Ergänzungsplan zu diesen
Sonderbauvorschriften ersichtlich.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.