Art. 19a · Grünzone Gewässerraum Gr-G
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 14 · Original-PDF
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1Die Grünzone Gewässerraum ist einer Bauzone überlagert. Die vom Gewässerraum überlagerte Fläche darf zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) angerechnet werden.
2Die Grünzone Gewässerraum dient der Sicherung des Gewässerraums und des Hochwasserschutzes an Bächen.
3Für die zulässigen Nutzungen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 41c GSchV.
4Die Gewässerräume gemäss eidgenössischer Gewässerschutzverordnung (GSchV) werden in einem separaten «Teilzonenplan Gewässerraum» dargestellt.
| Hinweis auf PBG | § 54 | Landwirtschaftszone |
|---|---|---|
| § 56 | Übriges Gebiet | |
| § 57 | Gefahrenzone | |
| § 58 | Freihaltezone |
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