Art. 19 · Grünzone Gr
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 9 · Original-PDF
Ergänzungen zu Art. 7 Tab. Grundmasse Bauzonen a Untersagt ist eine Nutzung durch das Sex-Gewerbe. b Aufstufung gemäss Zonenplan. c In dem im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiet dürfen keine Gebäudeteile die Höhe von 508 m.ü. Meer überragen. d Massgebend für das zulässige Bauvolumen (Bestand und Ersatz) ist das beim Inkrafttreten dieses Reglements bestehende Bauvolumen. Bei rechtsgültigen Gestaltungsund Bebauungsplänen ist das im Rahmen dieser Nutzungspläne festgelegte zulässige Bauvolumen, jedoch mindestens das heute bestehende Bauvolumen, massgebend. e AZ max. 0.70 resp. 0.75 / davon für Wohnen 0.60 f nicht gestattet sind umschlags- und transportorientierte Nutzungen. g In der WAr-B entlang der Luzerner- und Obernauerstrasse kann die zulässige Ausnützungsziffer überschritten und die anrechenbare Geschossfläche soweit erhöht werden, dass für Wohnen und Arbeiten mindestens vier nutzbare Geschosse realisierbar sind. h Mit Gestaltungsplanpflicht; von den Massen in der obigen Tabelle darf im Rahmen des Gestaltungsplanes nicht abgewichen werden. i Wohnungen sind unter besonderer Beachtung der Lärmschutzanforderungen gestattet. j Im Rahmen von Bebauungsplänen kann der Einwohnerrat die Massvorschriften betr. Fassadenhöhe unabhängig der Zonenvorschriften neu festlegen. k Ausnahme Hochhäuser gemäss Art. 11 l Für die Arbeitszonen Ar-A, Ar-B, Ar-C beträgt die Grünflächenziffer mind. 0.20. Bei Änderungen von bestehenden Bauten oder bereits versiegelten Flächen kann der Stadtrat Ausnahmen gestatten. Die Details legt der Stadtrat in einer Verordnung fest. m Maximale Fassadenhöhe für die Zone Ar-A Blattig: 594.50 m.ü.M. und maximale Ausnützungsziffer 0.45 n In den Arbeitszonen Ar-A, Ar-B und Ar-C sind im Zusammenhang mit Schul- und Ausbildungsinstituten Wohnmöglichkeiten für Auszubildende zulässig, soweit diese die Lärmschutzanforderungen für Wohnungen erfüllen und Betriebe auf Nachbargrundstücken in ihren Tätigkeiten nicht eingeschränkt werden. o Arbeitszone Eichhof ES IV p Mit Ausnahme von betriebsnotwendigem Wohnen sind Kleinwohnungen / Studios bis maximal 60 m2 aGF für lizenzierte Sportler, Sportfunktionäre, Studierende und Auszubildende zulässig. q Zulässig sind Nutzungen aus folgenden Bereichen: Sport, Freizeit, Gesundheit, Gastronomie, Beherbergung, Bildung, Jugend. Der Sportbetrieb darf nicht eingeschränkt sein. Nicht zulässig sind Verkaufsnutzungen, die keinen Zusammenhang mit dem Stadionbetrieb haben. r Zuweisung gemäss Zonenplan s Grundstücksfläche Nr. 73 = 67'291 m2, aGF = 92'205 m2, somit AZ = 1.37 (entspricht 115 %), AZ 100 % = 1.19 t Im Bereich 55.0 m ab Vorderschlundstrasse gilt eine talseitige Fassadenhöhe von 19.50 m. u Die talseitige Fassadenhöhe erhöht sich um das entsprechende Mass für die Zu- und Wegfahrten von Einstellhallen. v Die im Zonenplan eingezeichneten öffentlichen Spielplätze und Freizeitanlagen (gemäss Anhang A und B zu Art. 7) sind zu erhalten. Bei Aufhebung einer solchen Fläche ist für einen gleichwertigen Ersatz zu sorgen. w Die im Zonenplan eingetragenen Familiengärten (gemäss Anhang A und B zu Art. 7) sind zu erhalten und neue Familiengärten sind, wo dies möglich ist, neu zu erstellen. Bei Aufhebung von Familiengärten auf öffentlichem Grund ist für einen bedarfsgerechten Ersatz zu sorgen. Seite 9/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch x Der Stadtrat regelt bei Perimetern mit mehreren Grundstücken in einer Verordnung, wie die anrechenbaren Geschossflächen auf die berechtigten Grundstücke dieses Perimeters aufgrund der Erhöhung der Ausnützungsziffer verteilt werden. y Im Gestaltungsplanpflichtgebiet Ober Sackweid, Parzelle 3106 sind mindestens 2/3 der realisierten anrechenbaren Geschossfläche (AGF) als gemeinnütziger Wohnraum zu erstellen. Art. 19 Grünzone Gr 1, 5
1Die Grünzonen werden gemäss § 50 Abs. 2 PBG in vier Nutzungskategorien zugewiesen: a. Hartflächen 3 z.B. Gewerbehallen Seite 13/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch b. Freizeitflächen c. Produktionsflächen d. Ökoflächen
2Die konkreten Nutzungen zu den Kategorien a – d sind in Anhang C BZR geregelt. Bei Kleinflächen sowie für Rad-, Geh- und Bewirtschaftungswege kann der Stadtrat in begründeten Fällen Ausnahmen von den Nutzungsbestimmungen bewilligen.
3Die Fläche der Grünzone auf der Parzelle Nr. 662 (Ringplatz Andritz Hydro) kann zur Grünflächenziffer der benachbarten Arbeitszone angerechnet werden. Art. 19 geändert
1Die Grünzonen werden gemäss § 50 Abs. 2 PBG in sechs Nutzungskategorien zugewiesen: 203/2019
a.Hartflächen
b.Freizeitflächen
c.Produktionsflächen
d.Ökoflächen
e.Sicherung Gewässerraum Grundnutzung f. Sicherung Gewässerraum überlagert
2Die konkreten Nutzungen zu den Kategorien a – d regelt der Stadtrat in einer Verordnung. Bei Kleinflächen kann der Stadtrat Ausnahmen von Nutzungsbestimmungen bewilligen.
3Für Nutzungskategorien e und f gilt § 41c der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (2011).
4Die Fläche der Grünzone auf der Parzelle Nr. 662 (Ringplatz Andritz Hydro) kann zur Grünflächenziffer der benachbarten Arbeitszone angerechnet werden. 6 21. Juli 2021
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