Art. 18 · Ortbildschutzzone Ob
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 13 · Original-PDF
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1Die Ortsbildschutzzone ist einer Nutzungszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung des Quartierbildes sowie die gestalterische Einordnung von baulichen Veränderungen.
2In der Ortsbildschutzzone sind Bauten und Anlagen sowie bauliche Erweiterungen und Veränderungen gut in das Quartier- und Strassenbild einzuordnen. Sie sind zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gebäudehöhe, oder Farbe das Quartierbild zu stark beeinträchtigen. Soweit keine anderweitige einschränkende Bestimmungen bestehen, können Bauten im Rahmen der Zonenvorschriften neu erstellt, ausgebaut bzw. erweitert werden.
3Der Stadtrat kann im Rahmen von Art. 39 BZR erhaltenswerte Einzelbauten schützen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.