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Art. 16 · Verkaufsnutzungen in den Arbeitszonen

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 13 · Original-PDF

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1In den Arbeitszonen sind neue Verkaufsnutzungen mit Nettoflächen von mehr als 200 m2 pro Betrieb resp. Projekt nicht zulässig. Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Gestaltungs- oder Bebauungsplänen.

2Der Stadtrat kann von der Beschränkung der Nettofläche für den Verkauf an Ort produzierten Gütern (inkl. Lebensmittel) Ausnahmen gewähren, wenn der Verkauf in einem untergeordneten Verhältnis zur Produktion am Ort steht.

3Der Stadtrat kann von der Beschränkung der Nettoflächen Ausnahmen gewähren, wenn die Verkaufsnutzungen innerhalb eines zusammenhängenden Areals oder eines Gebäudes in Kombination mit anderen Nutzungen insgesamt weniger als 15 Fahrten DTV pro 100 m2 Nutzfläche verursachen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für den Verkauf von Waren für den täglichen und häufigen periodischen Bedarf an den Endverbrauchenden.

4Der Ersatz und die angemessene Erweiterung von Verkaufsnutzungen, die vor Inkrafttreten dieses Reglements bestanden haben, sind gemäss Art. 17 gewährleistet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.