Art. 15 · Nutzung und Verkehr in der Arbeitszone
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 12 · Original-PDF
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1Nutzungen mit mehr als 15 Fahrten DTV2 pro 100 m2 realisierter Nutzfläche sind in der Arbeitszone nicht zulässig. Die zulässigen Verkaufsnutzungen gemäss Art. 16 sind von
2Durchschnittlicher Täglicher Verkehr an 7 Tagen Seite 12/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch dieser Bestimmung ausgenommen. Für bestehende Nutzungen gilt die Bestandsgarantie gemäss § 178 PBG und Art. 17.
2Für Nutzungen grösser 500 m2 aGF, die mehr als 4 Fahrten DTV pro 100 m2 realisierte Nutzfläche verursachen, ist ein situationsgerechter Verkehrsnachweis erforderlich. Der Stadtrat kann die Anforderungen an den Verkehrsnachweis in der Verordnung regeln. Die Stadt Kriens kann Auflagen verfügen.
3Für Nutzungen grösser 500 m2 aGF, die weniger als 4 Fahrten DTV pro 100 m2 realisierte Nutzfläche verursachen, ist der einfache Verkehrsnachweis bezüglich Sicherheit und Leistungsfähigkeit des projektspezifischen Anschlussknotens zu erbringen.
4Unter der realisierten Nutzfläche ist die anrechenbare Geschossfläche (aGF) gemäss § 10 und 11 PBV sowie die Nettofläche gemäss § 169 PBG zu verstehen. Bei der realisierten Nutzfläche von überhohen Räumen3 dürfen zusätzlich pro 3 m vollständig erreichter Raumhöhe entsprechende Geschosse mit berücksichtigt werden („virtuelle Geschosse“).
5Die Stadt Kriens kann im Rahmen von Gestaltungs- und Bebauungsplänen die maximale Fahrtenzahl festlegen und reduzieren um die Kapazität des Gesamtverkehrssystems zu gewährleisten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.