Art. 27 · Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe und für mässig störende
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 16
1 Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe und für mässig störende Produktionsbetriebe bestimmt. Nicht zulässig sind Landwirtschaftsbetriebe. 2 Alle Neu-, An- und Nebenbauten sowie Umbauten haben bezüglich Höhe, Stellung, Volumen, Proportionen, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der traditionellen Bauweise bzw. den angrenzenden Gebäuden zu entsprechen. 3 Bei baulichen Vorkehren in der Umgebung von geschützten Bauten, partiell geschützten Bauten oder zu erhaltenden Bauvolumen sind besondere Massnahmen zu treffen, die eine Beeinträchtigung dieser Gebäude ausschliessen. Wohnzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.