Art. 26 · Die Kernzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe und für mässig störende
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 15
1 Die Kernzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe und für mässig störende Produktionsbetriebe bestimmt. Nicht zulässig sind Landwirtschaftsbetriebe. 2 Siedlungsstruktur und Bauweise sind zu erhalten und zu ergänzen.* 3 Geschlossene Gebäudezeilen mit eigenständigen Häusern sind ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Gebäudelänge und ohne Einhaltung von seitlichen Grenz- und Gebäudeabständen zulässig.** * Betreffend Bereich mit ausschliesslich gewerblicher Erdgeschossnutzung vgl. Art 47 und GGP. ** Vorbehalten bleibt in allen Fällen Art. 73 Abs. 1 KRG. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)
16 Dorfzone
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