Art. 66 · Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Nutzung ihres Eigentums, wie …
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28 · Original-PDF
namentlich beim Einwirkungen Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Ein wirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Licht, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. ’ Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.