Art. 65 · Die Eigentümerschaft ist verpflichtet ihre Bauten so zu unterhalten, dass …
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF
Menschen, Brandruinen, Baulücken Tiere und fremdes Eigentum nicht gefährdet werden. Durch Elementarereignisse, man gelhaften Unterhalt oder aus anderen Gründen schadhaft gewordene Bauten sollen in nert zweier Jahre ganz abgetragen oder im Rahmen der Vorschriften wiederhergestellt werden. Nötigenfalls kann der Gemeinderat ihre weitere Benutzung untersagen. Baulü cken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat kann entsprechende Weisungen erlassen. Kommt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Gemeinderat nach Ablauf der Frist von 2 Jahren den Abbruch/die Wiederherstellung eines ästhetisch befriedigenden Zustandes auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentü mers selbst in Auftrag geben. 27/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG 7.2 Umweltschutz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.