← BZO Kaiseraugst · Inhaltsverzeichnis

Art. 57 · Für Bauprojekte mit über 30 Abstellplätzen für Personenwagen, Arealüberbauungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF

Mobilitätskonzept und Gestaltungspläne ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen. Gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr ist auch für ein zusammenhängen­ des Gebiet ein Mobilitätskonzept vorzulegen, sobald in diesem Gebiet mehr als 50 Ar­ beitsplätze oder mehr als 9 Wohnungen erstellt werden. Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden, Besucher und Besucherinnen sowie der Kundschaft mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird und um­ fasst insbesondere: Definition von Zielen (zum Beispiel höchstmögliche Benutzung der öffentlichen Ver­ kehrsmittel und des Langsamverkehrs) Regelung der maximal zulässigen Parkfelderzahl für den MIV und der Minimalanfor­ derungen an die Abstellplätze für den Veloverkehr Nutzung und Angebote im Carsharing Anreizsysteme zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs und des Lang­ samverkehrs (verkehrswirksame Parkraumbewirtschaftung, Mobilitätsbonus, Ent­ schädigungen, Beiträge usw.) zu treffende Informationsmassnahmen (zum Beispiel Fahrplanangaben, Erreichbar­ keit, Fahrgemeinschaften). "* Dem Gemeinderat ist jährlich Rapport zu erstatten. Ergänzende Massnahmen können durch den Gemeinderat festgesetzt werden.

5Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand zur Überprüfung im Baubewilligungsverfahren. ® Für die Beurteilung der Mobilitätskonzepte erlässt der Gemeinderat Richtlinien.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.