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Art. 58 · Die Garagen und Abstellplätze dürfen die Grün- und Freiflächen nicht übermässig …

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF

bean­ Garagen und Abstellplätze spruchen.

2Bei neuen Parkierungsanlagen von Mehrfamilienhäusern sind alle Parkfelder, mit Aus Neue Parkierungsanlagen nähme der Besucherparkplätze, unterirdisch anzuordnen. Der Gemeinderat kann be­ gründete Ausnahmen bewilligen. Gedeckte Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zweiräder für mehr als 10 Fahr­ zeuge sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individuell abrechenba­ ren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen oder anderen umwelt­ schonender Alternativtankstellen zu versehen. Massgebend ist dabei Ausbaustufe B ge­ mäss SIA-Norm 2060:2020. * Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen Gestaltung, Begrünung und Rankgewächsen zu begrünen. Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel was­ serdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzulei­ ten. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen. Oberirdisch, direkt auf die Strasse mündend dürfen höchstens sechs Parkfelder unmittelbar nebeneinander PLANAR 24/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG angeordnet werden. Weitere Parkfelder sind durch eine mindestens 3.0 m breite Ra­ batte zu unterbrechen.

5Gegen die Strasse gerichtete, geschlossene Garagen müssen von dieser einen Abstand von mindestens 5.0 m und einen Ausmündungsradius von 2.0 m einhalten. ® Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5.0 m, gemessen ab der Strassen- bzw. Gehwegli­ Zufahrten, Rampen nie, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Über die Nei­ gung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat. Die Einmündungs­ radien müssen mindestens 3.0 m betragen, bei Parkplätzen mindestens 2.0 m. Die Garagenvorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Wasser auf die Strasse abfliessen kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.