Art. 56 · Die Grösse der Spiel- und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15 % der …
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF
anre Spielplätze, Aufenthaltsberei che chenbaren Geschossfläche für Wohnen zu betragen. Es sind kindergerechte Wohnum felder, welche den Ansprüchen verschiedener Altersgruppen entsprechen, auszugestal ten.
2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze mög lichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. Der Gemeinderat kann örtlich - wo es die Umstände erfordern - verlangen, dass bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ein gedeckter Kinderspielplatz und / oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung geschaffen wird. Der Gemeinderat kann die Zweckbindung und die Unterhaltspflicht für Spiel- und Erho lungsanlagen, insbesondere Spielplätze und Gemeinschaftsräume, im Grundbuch an merken lassen.
5Die Bereitstellung von Spielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grund stück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern er folgen. Die gesamte Spiel- und Aufenthaltsfläche darf dadurch nicht vermindert werden. Die Anlage muss in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ferner sind die Benützungsmöglich keit und der Unterhalt mittels Grunddienstbarkeiten sicherzustellen. ® Bei der Planung und Ausführung von Spielplätzen sind die einschlägigen Normen und Richtlinien zu beachten. 23/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG 6.5 Abstimmung Siedlung und Verkehr
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.