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Art. 40 · Hochwassergefahrenzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF

/ Ziel Die Hochwassergefahrenzonen HWZ sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie die­ nen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwas­ serereignisse.

2In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rech­ nung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefähr­ liche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltge­ fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. PLANAR 19/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG ’ § 36c BauV, Schutz vor Hochwasser, bleibt anwendbar. * Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Ge­ fahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

5Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be­ gutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter In­ teressen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. Siedlungsqualität und innere Siedlungsentwicklung 4

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.