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Art. 57 · 1. Grundsatz

BZO Baureglement Gemeinde Illgau · S. 30 · Original-PDF

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilli- § 7 5 gung errichtet oder geändert werden. 30 2. Meldepflicht \\Rkserve!Ol\Compony\RP\380 lllgau\01 0?\Boureglemeni\Bouceg!ement Genehmlgungsexemplor.doc

2Der Meldung an die Baubehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespannes entfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.