Art. 98 · Reklamen und Hinweistafeln
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 52
3 1 Auf Privatgrund sind zur Eigenwerbung bestimmte Aussenreklameeinrichtungen zulässig, sofern sie sich gut in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einfügen sowie die Verkehrssicherheit und das Wohlbefinden der Anwohner nicht beeinträchtigen. 2 Auf Privatgrund sind zur Fremdwerbung bestimmte Aussenreklameeinrichtungen im Ortsbildschutzbereich, in der Altstadtzone, in der Dorfzone sowie in der Dorferweiterungszone nicht gestattet. Ausserhalb dieses Bereichs sind solche Reklamen nur an den von der Baubehörde in einem speziellen Plan bezeichneten Standorten zulässig. Interessierte Personen können in diesen Plan Einsicht nehmen und bei der Baubehörde die Aufnahme zusätzlicher Standorte verlangen, wenn sie nachweisen, dass die in Abs. 1 und 2 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Auf öffentlichem Grund sind zur Fremdwerbung bestimmte Aussenreklameeinrichtun- 1 gemäss Freisetzungsverordnung (FrSV), Anhang 2
2Namentlich Art. 76 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) betreffend Abstände und Art. 73 KRG betreffend Gestaltung
3Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern Reklamen einer Bewilligung des Tiefbauamts Graubünden (vgl. Art.
24StrV). 52 Baugesetz 72.1 gen nur an den von der Baubehörde in einem speziellen Plan bezeichneten Standorten zulässig. Die Baubehörde kann auf Begehren von interessierten Personen weitere Standorte in diesen Plan aufnehmen. 4 Reklameanlagen an der Gebäudefassade sind im Zugangsgeschoss des Geschäfts anzubringen. Sie dürfen maximal bis unterhalb der Fenster des ersten Obergeschosses reichen. Bei mehreren Reklamebeschriftungen an einem Gebäude kann die Baubehörde die Erstellung einer gemeinsamen Reklameanlage mit einheitlicher Gestaltung verlangen. Bei besonderen Verhältnissen oder für Spezialnutzungen (öffentliche Gebäude, Beherbergungsbetriebe etc.) kann die Gemeinde von dieser Regel abweichen. 5 Temporäre Baureklamen an Baustellen dürfen nur während der Bauphase angebracht werden. Bei grösseren Bauvorhaben kann die Baubehörde anstelle einzelner Reklamen die Erstellung einer gemeinsamen Reklametafel vorschreiben. 6 Bewegliche Lichtreklamen, Leuchtschriften mit Farb- und Lichtwechsel sowie akustische Reklamevorrichtungen sind generell verboten. 7 Die Baubehörde kann im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder in andern begründeten Fällen temporäre Aussenreklameeinrichtungen bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.