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Art. 97 · rainveränderungen, Böschungen, Stütz- und Futtermauern

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 52

1 Abgrabungen, Aufschüttungen, Böschungen, Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken und haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Entlang der Fassaden gilt Art. 20. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des KRG.2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.