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Art. 99 · Aussenbeleuchtung

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 53

1 Beleuchtungseinrichtungen von Bauten und Anlagen einschliesslich historischer Gebäude und Anlagen sind bewilligungspflichtig. 2 Zulässig sind nur solche Beleuchtungseinrichtungen, deren Auswirkungen die gebaute und natürliche Umgebung nicht beeinträchtigen. 3 Der Betrieb von himmelwärts gerichteten Anlagen, welche keine Sicherheits- oder Beleuchtungsfunktion von Bauten erfüllen (Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklamescheinwerfer oder ähnliche künstliche Lichtquellen) ist untersagt. 4 Der Gemeindevorstand ist befugt, ein Beleuchtungskonzept für Teile des Gemeindegebiets zu erlassen. Sämtliche Beleuchtungseinrichtungen haben sich in dieses Konzept einzufügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.