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Art. 60 · Baulinien
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 38
1 Baulinien im weiteren Sinn umfassen die Baulinien gemäss KRG1, Baulinien für Hochbauten sowie Pflichtbaulinien. Letztere dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung. 2 Baulinien für Hochbauten dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. 3 Pflichtbaulinien bestimmen zwingend die Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten. 4 Art. 55 Abs. 3 KRG gilt sinngemäss. E. Gestaltungsanweisungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.