Art. 59 · Geschützte und erhaltenswerte Fledermausquartiere
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 37
1 Für die in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Fledermausquartiere (Wochenstuben) gelten die Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung des Bundes.2 2 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Fledermausquartiere (Sommerquartiere, Winterquartiere, potentielle Wochenstuben) sind zu erhalten. 3 Bei Bauvorhaben, welche den Dachstock oder den Turm (Kirchen, Kapellen) tangieren, ist durch die Baubehörde die vom zuständigen kantonalen Amt für Natur und Umwelt beauftragte Person für den Fledermausschutz beizuziehen. 4 Die Vernetzung der Fledermausquartiere ist sicherzustellen. Insbesondere die Nahumgebung von geschützten oder erhaltenswerten Fledermausquartieren ist entsprechend zu gestalten, sodass die Orientierungsfähigkeit der Fledermäuse sichergestellt ist. 5 Anlagen zur Aussenbeleuchtung im Nahbereich von Fledermausquartieren sind so auszurichten, dass die Fledermäuse nicht beeinträchtigt werden. Neue szenographische
1Art. 44 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100)
2Art. 20 Abs. 2 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; 451.1) 37 Baugesetz 72.1 Aussenbeleuchtungsanlagen (Fassaden-, Turm- und Objektbeleuchtungen) sind im Nahbereich von Fledermausquartieren nicht gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.