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Art. 61 · Arkadenpflicht

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 38

1 Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet Fassadenabschnitte, an welchen zwingend eine öffentlich zugängliche Arkade als Langsamverkehrsverbindung zu erhalten beziehungsweise zu erstellen ist. 2 Die Arkadenpflicht gilt für Neubauten, Ersatzbauten bei Abbruch und Wiederaufbau sowie bei wesentlichen Umbauten. 4. Genereller Erschliessungsplan (GEP) A. Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.