← BZO Ilanz/Glion · Inhaltsverzeichnis

Art. 114 · Vollzug

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 62

1 Der Vorstand kann zu den einzelnen Bestimmungen des Baugesetzes präzisierende beziehungsweise ergänzende Verordnungen erlassen. Die Baubehörde kann bei Bedarf auch Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien für die Ausgestaltung von Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung und Einordnung, Wohnhygiene, Sicherheit und Unterhalt erlassen. 2 Der Gemeindevorstand kann - die Zuständigkeit für feuerpolizeiliche Bewilligungen, für welche die Gemeinde zuständig ist, mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag an die Gebäudeversicherung übertragen;1 - die Zuständigkeit für Baubewilligungen gemäss Art. 110 Abs. 1 (nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäss kantonaler Raumplanungsgesetzgebung) mittels Verordnung an eine von ihm zu bezeichnende Verwaltungsstelle übertragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.