Art. 103 · Pflichtparkplätze für Motorfahrzeuge
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 55
1 Bei Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sowie bei Neubauten (inklusive Wiederaufbau nach freiwilligem Abbruch) hat der Grundeigentümer für genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu sorgen und diese dauernd durch jene benutzen zu lassen, denen sie dienen. 2 Grundsätzlich sind bereitzustellen bei - Wohngebäuden
1Platz pro Wohnung bis 100 m2 Hauptnutzfläche, darüber 2 Plätze - Bürogebäuden
1Platz pro 60 m2 Hauptnutzfläche - Gewerbebauten
1Platz pro 60 m2 Hauptnutzfläche - Verkaufslokalen bis 2'500 m2 Fläche
1Platz pro 40 m2 Ladenfläche, mindestens aber 1 Platz - Pensionen, Hotels
1Platz pro 3 Gastbetten - Restaurants
1Platz pro 5 Sitzplätze (ohne Hotelspeisesäle) 3 Bei Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen ist für 7 Pflichtparkplätze (und Bruchteile davon) je ein zusätzlicher, öffentlich zugänglicher Besucherparkplatz zu erstellen. An diesen Besucherparkplätzen dürfen keine ausschliesslichen Nutzungsrechte irgendwelcher Art begründet werden. 4 Für Verkaufsflächen über 2'500 m2 sowie für andere Bauten und Anlagen wie Alterssiedlungen und Heime bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei sie die VSS-Normen als Richtlinie beizieht. 5 Bei Wohn- und Bürogebäuden müssen, wenn mehr als 6 Plätze erstellt werden, mindestens 2/3 der Plätze unterirdisch oder im Innern des Gebäudes erstellt werden. 6 Die Abstellplätze sind so anzuordnen, dass sie unabhängig voneinander benützt werden können. Dienen zwei oder mehrere Abstellplätze der gleichen Wohnung oder dem gleichen Betrieb, so kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. 7 In einem der Baubehörde einzureichenden Parkplatzplan ist festzulegen, welchen Gebäudeteilen die entsprechenden Pflichtparklätze dienen. Pflichtparkplätze und dazugehörige Gebäudeteile dürfen nicht unabhängig voneinander veräussert werden. Die Baubehörde lässt den Parkplatzplan mit Pflicht- und Besucherparkplätzen im Grundbuch anmerken.1 8 Wertvolle Baumbestände und Gärten sowie für das Ortsbild bedeutsame Räume wie Innenhöfe, Plätze oder Mauern und Einfriedungen dürfen nicht für die Anlage von Abstellplätzen beseitigt oder beansprucht werden.
1Auflage Art. 90 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) 55 Baugesetz 72.1 9 Eigentümern bestehender Bauten und Anlagen können nachträglich Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern es die Verhältnisse erfordern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.