Art. 6.6.4 · Nutzweise
BZO Horgen · S. 16 · Original-PDF
6.6.4 Nutzweise Ausser der in den Industriezonen zulässigen Nutzweise sind insbesondere folgende Nutzungen gestattet: Wohnungen, höchstens jedoch bis zur Hälfte des projektierten Bauvolumens über gewachsenem Terrain, sofern die Anforderungen an die Begrünung gemäss Ziffer 10.6.1 erfüllt sind Hotels Kongress- und Versammlungszentren Schulen- und Ausbildungsstätten Konzert- und Mehrzweckhallen
In Abhängigkeit des Wohnanteils ist folgende maximale Baumassenziffer zulässig, wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind:
Wohnanteil
Baumassenziffer
I6
I7
20 %
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.