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Art. 6.6.5 · Lärmschutz

BZO Horgen · S. 17 · Original-PDF

6.6.5 Lärmschutz Im Rahmen der Gestaltungspläne sind – entsprechend der jeweiligen Nutzung – die zur Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte erforderlichen gestalterischen oder baulichen Massnahmen sicherzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.