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Art. 6.6.3 · Grenz- und Gebäudeabstände
BZO Horgen · S. 16 · Original-PDF
6.6.3 Grenz- und Gebäudeabstände Gegenüber der Hauptwohnseite ist ein Grenzabstand von mindestens 10,0 m und ein Strassenabstand von mindestens 8,0 m einzuhalten. Ein Näherbaurecht ist ausgeschlossen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.